Während das kollektive Arbeitsrecht sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern das Recht gewährt, sich zur Durchsetzung
ihrer Interessen in arbeitsrechtlichen Koalitionen zu organisieren, steht im Zentrum des Individualarbeitsrechts der zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind auf
Seiten des Arbeitnehmers die Erbringung der Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist.
Häufige Streitpunkte sind unter anderem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und deren Überprüfung im Rahmen der
Kündigungs-
schutzklage sowie Lohnfortzahlungsansprüche.
Sofern einer der beiden Vertragsparteien seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht nachkommt, spricht man von Leistungsstörungen. Bleibt ein Arbeitnehmer beispielsweise unentschuldigt seinem Arbeitsplatz fern, hat er keinen Anspruch auf die Zahlung von Lohn. Anders verhält es sich bei einer schlechten Arbeitsleistung im produzierenden Gewerbe. Hier behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, muss aber mit einem möglichen Anspruch auf Schadenersatz seitens des Arbeitgebers rechnen.